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   OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23   

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OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23 (https://dejure.org/2024,7085)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2024 - 4 U 1608/23 (https://dejure.org/2024,7085)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Februar 2024 - 4 U 1608/23 (https://dejure.org/2024,7085)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Eine Entscheidung zu diesen Fragen kann dahinstehen, weil sich weder dem Klage- noch dem Berufungsvorbringen entnehmen lässt, dass der behauptete Schaden durch eine rechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten noch hätte verhindert werden können (vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 148; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 44).

    Im Ergebnis können sich die vom Kläger vermeintlich verspürten Gefühle wie Angst, Unwohlsein oder Misstrauen nicht darauf beziehen, dass gerade solche personenbezogenen Daten von den Scrapern im sog. Darknet veröffentlicht worden sind, die er selbst auf der Plattform der Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 26).

    Hinzu kommt, dass die Weitergabe der Mobilfunknummer an Dritte, sei es im privaten oder beruflichen Umfeld, regelmäßig Risiken mit sich bringt, da auch in diesen Fällen Dritte über personenbezogene Daten verfügen und es damit eben nicht mehr der alleinigen Kontrolle des Betroffenen unterliegt, ob diese Personen unbefugt, unabsichtlich oder im Rahmen technischer Vorfälle die Nummer anderen Personen zugänglich machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 30).

    Dass bereits ein bloßer Kontrollverlust ohne eine solche aus den gegebenen Umständen ableitbare Befürchtung ausreichend wäre, um daraus einen immateriellen Schaden abzuleiten, lässt sich entgegen dem Berufungsvorbringen den 75. und 85. Erwägungsgründen nicht entnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 33, 34).

    Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger eine Gefährdung seines Vermögens drohen könnte, bleibt die Möglichkeit eines Schadenseintritts rein theoretisch (OLG Köln, Urteil vom 07.12.20223 - 15 U 108/23, Rn. 50 ff.).

    Es kann daher nach alldem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 50 ff), unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre.

    Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Klägers noch ein materieller Schaden drohen könnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 - 7 U 19/23, Rn. 214 ff., OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 58).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, weil sich der hier festgestellte Schadenshergang schon deshalb vermeiden lässt, indem der Kläger durch eine einfache Änderung der Voreinstellungen bei der Suchbarkeit seine Telefonnummer der Suche entzieht (OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 63).

    Der Streit hierüber wird dementsprechend in unzulässiger Weise in ein Nachverfahren verlagert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 64).

    Darüber hinaus fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger ohne weiteres die Suchbarkeitseinstellungen ändern oder auch seine Telefonnummer einfach löschen könnte (vgl. OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23. Rn. 68).

    Unabhängig davon, auf welche mögliche Anspruchsgrundlage sich sodann eine solche Kostenerstattung stützten könnte (vgl. zu den möglichen Anspruchsgrundlagen: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 75 ff) bestanden - zumal in Ansehung der eigenen Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zum Scraping-Vorfall, die dem Kläger schon vor dem Schreiben vom 23.05.2022 bekannt war - zu dem konkreten Vorfall keine durchsetzbaren Hauptansprüche, zu denen der Kostenerstattungsanspruch akzessorisch sein könnte, und war die anwaltliche Beauftragung für eine erstmalige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nicht erforderlich.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Genauso dahinstehen können die Fragen, ob der Kläger zu Recht weitere Verstöße gegen die DSGVO geltend macht und ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Schutzniveaus durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik (Art. 32 DSGVO) nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    So kann auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit über diese Daten einen immateriellen Schaden darstellen, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C - 340/21, Rn. 82).

    Daraus ergibt sich ebenfalls, dass bestimmte "negative Folgen" für die konkret betroffene Person eintreten müssen, die im Hinblick auf diese Person eine Missbrauchsbefürchtung rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C -340/21 Rn. 85).

    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Unerheblich für das vorliegende Verfahren sind auch die Vorlagefragen im Verfahren C-340/21, da der Anspruch des Klägers vorliegend zum einen nicht daran scheitert, dass ihm die Beweislast für das Vorliegen geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO auferlegt wird und es zum anderen auch nicht um die Haftung der Beklagten für einen sog. "Hackerangriff" geht.

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Eine Entscheidung zu diesen Fragen kann dahinstehen, weil sich weder dem Klage- noch dem Berufungsvorbringen entnehmen lässt, dass der behauptete Schaden durch eine rechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten noch hätte verhindert werden können (vgl. Senat a.a.O.; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 148; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 44).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    Es kann daher nach alldem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 50 ff), unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre.

    Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Klägers noch ein materieller Schaden drohen könnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 - 7 U 19/23, Rn. 214 ff., OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 58).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der "Datenschutzfreundlichkeit" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck zu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus "alle" steht hiermit nicht im Einklang (Festhaltung Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23).

    Die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten Zweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame Berufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung.

    Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf mehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet - vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - infolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine angeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) a), Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Begründung auf das bereits vorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort unter II. 1. b) b. iii, iv).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Auch die Vorlagefragen im Verfahren C-687/21 sind für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht erheblich, da der Senat weder von einer mangelnden Bestimmtheit des Art. 82 DSGVO ausgeht noch über eine vergleichbare Fallgestaltung zu entscheiden hat.

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Gleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich damit befassen, ob Art. 82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum Fragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle Schäden thematisieren.

  • EuGH - C-189/22 (anhängig)

    Scalable Capital

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Der Senat sieht dagegen keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22.

    Die Vorlagefragen im Verfahren C-189/22 und C-667/21 sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht erheblich, da sie sich mit Problemen bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes befassen, dem Kläger jedoch nach den obigen Ausführungen schon dem Grunde nach gar kein immaterieller Schaden entstanden ist.

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung heranzuziehende Klagebegründung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/122, BGHZ 201, 129; BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863) zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer als "unbefugter Dritter" zu gelten hat.
  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 324/21

    Datenverarbeitung durch Zerstörung einer Festplatte

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
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